Volkskorrespondent
Heinz Michael Vilsmeier
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Sahra Wagenknecht hat in der Asyldebatte von Anfang an deutlich gemacht, dass ihr das Grundgesetz genauso wurscht ist, wie denen, die jetzt in Chemnitz auf Straßen und Plätzen randalieren.
Mit ihrem demagogischen Ausspruch: „Wer Gastrecht missbraucht, der hat Gastrecht eben auch verwirkt“, hat sie wesentlich dazu beigetragen, die Flüchtlingsdebatte in Deutschland in eine Richtung zu lenken, die von Pegida und der AfD ohnehin forciert wird. Sahra Wagenknecht trug in der Partei DIE LINKE, das Ihre dazu bei. Dabei hat sie ihren Satz bisher nicht ansatzweise revidiert. Im Gegenteil: Sahra Wagenknecht schlägt immer wieder in dieselbe Kerbe!
Gegenwärtig schart Frau Dr. Wagenknecht in der von ihr gestifteten „Bewegung“ Aufstehen Gleichgesinnte um sich. Sie will wohl Druck auf die Parteiführung der Partei DIE LINKE auszuüben. Wagenknecht weiß, ihre Positionen in der Asyl-, Flucht- und Migrationsdebatte sind mit dem Programm der Partei DIE LINKE, deren Fraktionsvorsitzende im Bundestag sie immer noch ist, schlicht unvereinbar.
Schlimmer noch: bisher hat Sahra Wagenknecht nicht erkennen lassen, dass ihr der Unterschied zwischen einem, egal wie gearteten Gastrecht, egal was sie darunter verstanden wissen will, und dem Grundrecht auf Asyl überhaupt bewusst ist.
Sahra Wagenknecht vertritt unisono die Meinung ihres Ehemannes. Lafontaine hat bereits in der Vergangenheit entscheidend dazu beigetragen, dass das zunächst schrankenlos gewährte Asylrecht erstmals 1993 in wesentlichen Punkten eingeschränkt wurde.
Ungeachtet dessen begründet Grundgesetz Art. 16a noch immer ein individuell einklagbares Grundrecht für alle Menschen, vor allem auch solchen, die nicht Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland sind. Die Rechtsstellung der Flüchtlinge beruht auf einem Grundrecht. Dieses kann, anders als ein „Gastrecht“, auch wenn Lafontaine und Wagenknecht das möglicherweise anders sehen, nicht verwirkt werden.
„(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht. … (5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, …“ (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland)
Ausschnitt der Pressekonferenz vom 11.01.2016 im Deutschen Bundestag
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