Ayse Fehimli-Kuzu
23 Jahre PKK-Betätigungsverbot in Deutschland
Für die sofortige Aufhebung des PKK-Betätigungsverbotes und die Freilassung aller politischen Gefangenen in Deutschland
In der Türkei hält die Verhaftungswelle gegen Mitglieder von DBP und HDP unvermindert an. Zu der neuerlichen Verhaftungswelle war es gekommen, nachdem am 10. Dezember in Istanbul 2 Bomben explodierten und über 40 Menschen, darunter mehr als 30 Mitglieder eines Sonderkommandos der Polizei, mit sich in den Tod rissen. Aber auch in Deutschland werden Oppositionspolitiker/innen weiter vefolgt und inhaftiert. Dazu schreibt der AZADÎ e.V. (Rechtshilfefonds für Kurdinnen und Kurden in Deutschland):
In einer Zeit, in der unter dem Ausnahmezustand in der Türkei zehntausende politische Gegner der AKP ins Gefängnis gesteckt werden, hat die Bundesregierung die Repression gegen in Deutschland lebende Oppositionspolitiker/-innen ebenfalls ausgeweitet. In immer dichterer Abfolge wurden seit April 2015 angebliche Funktionäre der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) in Deutschland verhaftet, angeklagt und abgeurteilt. Maßgeblich dafür ist der §129b des Strafgesetzbuches (Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung), der es erlaubt, Personen ohne Zuweisung konkreter Straftaten zu Haftstrafen bis zu 10 Jahren zu verurteilen. Auf der Grundlage der einzig bei derartigen Strafverfahren notwendigen Ermächtigung durch das Bundesjustizministerium befinden sich aktuell 12 kurdische Aktivisten in deutschen Gefängnissen. Bislang endeten fünf Verfahren mit jeweils mehrjährigen Freiheitsstrafen. Gegen die Urteile wurde Revision eingelegt. Vier Prozesse laufen derzeit vor den Staatsschutzsenaten verschiedener Oberlandesgerichte. Die Hauptverfahren gegen drei Kurden werden in den nächsten Wochen eröffnet werden.
Doch die §129b-Verfahren stellen nur die Spitze des Eisbergs dar. Seit dem am 26. November 1993 verhängten Betätigungsverbot der PKK wurden Dutzende Aktivisten/-innen verhaftet, Zehntausende Verfahren geführt wegen des Zeigens verbotener Symbole oder des Rufens unerwünschter Parolen. Die Behörden verweigerten Tausenden Kurdinnen und Kurden wegen ihres politischen Engagements eine Einbürgerung oder verfügten Ausweisungen wegen angeblicher Unterstützung terroristischer Aktivitäten, die sich bei näherem Hinsehen auf die Teilnahme an legalen Demonstrationen und Veranstaltungen beschränkten.
Aber auch andere linke Organisationen aus der Türkei geraten in jüngster Zeit zunehmend ins Visier der Strafverfolgungsbehörden. Im Juni dieses Jahres startete in München unter dem Vorwurf des §129b der Prozess gegen zehn politische Aktivist*innen aus dem Umfeld der Konföderation der Arbeiter/innen aus der Türkei in Europa (ATIK). Auch ihnen werden weder in Deutschland noch in der Türkei individuelle Straftaten unterstellt, sondern der Vorwurf lautet pauschal auf Mitgliedschaft oder Unterstützung der Kommunistischen Partei der Türkei/Marxistisch-Leninistisch (TKP/ML), die in Deutschland weder verboten noch in Europa als terroristische Organisation gelistet ist. Laut einer parlamentarischen Anfrage der Bundestagsfraktion der LINKEN laufen aktuell Prüfungen im Bundesjustizministerium und bei der Bundesanwaltschaft, Exilaktivitäten weiterer linker Organisationen aus der Türkei wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung strafrechtlich zu verfolgen.
Demokratie in der Türkei abgeschafft
Bezeichnend ist, dass sowohl die deutschen Strafverfolgungsbehörden als auch die Bundesregierung vor den Entwicklungen in der Türkei und vor allem in den kurdischen Gebieten die Augen verschließen. In Auseinandersetzungen mit aufständischen kurdischen Jugendlichen wurden in der ersten Hälfte dieses Jahres kurdische Städte wie Cizre, Şırnak, Nusaybin und die Altstadt von Diyarbakır unter Einsatz von Panzern, schwerer Artillerie und Kampfflugzeugen dem Erdboden gleichgemacht. Die verbliebenen Ruinenfelder wurden vom Staat enteignet, um eine Wiederansiedlung der auf bis zu 500.000 vertriebenen geschätzten örtlichen Bevölkerung zu verhindern.
Eine demokratische Artikulation ihres politischen Willens ist speziell für die kurdische Bevölkerung nicht mehr möglich. Am 20. Mai 2016 beschloss die türkische Nationalversammlung, die Immunität von 54 der 59 HDP-Abgeordneten aufzuheben. Am 4. November erfolgte die Verhaftung von deren Parteivorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ sowie weiteren zehn Abgeordneten der HDP. Auf der kommunalen Ebene ist die Demokratie ebenfalls suspendiert. Mit dem Dekret 674 der Notverordnung wurden insgesamt 28 Stadtverwaltungen (davon 24 kurdische) unter Zwangsverwaltung gestellt und die Bürgermeister*innen ihrer Ämter enthoben. Viele von ihnen befinden sich in Haft, so die beiden Bürgermeister*innen der Metropole Diyarbakır, Gültan Kışanak und Firat Anlı. Prokurdische und linke Medien sind weitestgehend geschlossen. Mindestens 155 Journalisten/-innen befinden sich im Gefängnis und 3.000 Medienschaffende sind arbeitslos gemacht worden. Menschen, die gegen diese Entwicklungen protestieren wollen, werden brutal mit Tränengas und Wasserwerfern auseinander getrieben.
PKK als politische Kraft anerkennen
Es ist zynisch, dass die Bunderegierung nach eigenen Angaben diese Entwicklungen „mit Sorge verfolgt“, sich aber durch die Kriminalisierung exilpolitischer Aktivitäten und die strafrechtliche Verfolgung kurdischer Politiker*innen in Deutschland zum Komplizen Erdoğans macht. Dass daran festgehalten werden soll, hat Außenminister Frank-Walter Steinmeier anlässlich seines Türkei-Besuchs am 15. November bekräftigt.
Obwohl der türkische Staatspräsident nach eigenen Angaben einen fließenden Übergang des aktuellen Ausnahmezustands in eine Präsidialdiktatur plant und eine Verbesserung der Situation in Hinblick auf Demokratie und Menschenrechte ausgeschlossen werden kann. Insbesondere in den kurdischen Gebieten herrscht de facto auf nicht absehbare Zeit ein koloniales Besatzungsregime, gegen das nach internationalem Völkerrecht das Recht auf Widerstand gegeben ist. Insofern ist eine sofortige Rücknahme der Strafverfolgungsermächtigung nach §129b Strafgesetzbuch gegen kurdische und linke türkische Exilstrukturen durch das Bundesjustizministerium unerlässlich.
Wir begrüßen die Entscheidung der belgischen Justiz vom 3. November, das von der belgischen Föderalstaatsanwaltschaft seit sechs Jahren betriebene Strafverfahren gegen führende Europaverantwortliche der kurdischen Befreiungsbewegung und über 30 kurdische Aktivist*innen nicht zur Verhandlung anzunehmen. Die Argumentation des Brüsseler Gerichts, bei den Auseinandersetzungen in der Türkei handele es sich um einen bewaffneten Konflikt im Sinne des Völkerrechts und nicht um Terrorismus, sollte auch für die deutsche Justiz maßgeblich sein.
Aktuell weitet die Türkei den Krieg gegen die kurdische Befreiungsbewegung auch in die Nachbarstaaten Syrien und Irak aus und macht die schon jetzt instabile Region des Mittleren Ostens zum Pulverfass. Die Anerkennung der PKK als politische Kraft und die Aufhebung des Verbots in Deutschland wären ein außenpolitisches Signal, das mehr zum Frieden beitragen würde als der Einsatz deutscher Bundeswehr-Tornados. Innenpolitisch wäre es ein Signal an Kurdinnen und Kurden, dass sie als politisch handelnde Subjekte wahrgenommen und nicht weiter als „terroristisch“ stigmatisiert werden und ihre politischen Vorstellungen in einem demokratischen Dialog diskutiert werden könnten.
Zu einem inneren und äußeren Frieden gibt es keine Alternative. Deshalb ist das PKK-Betätigungsverbot aufzuheben, sind die politisch motivierten Verfahren nach §129b StGB einzustellen und die politischen Gefangenen freizulassen.
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Mein Thema: Freies Kurdistan
Der Artikel ruft in mir tiefe Bestüzung hervor. Nicht nur, weil ich in der Schweiz Arbeitskollegen kennenlernte, die friedlich ihr Asyldasein fristeten und dabei offene aber freundliche und weltoffene Anhänger Öcalans waren, weil sie keinen anderen Vertreter der Freiheit für Kurden in ihrem Herkunftsland Türkei kannten. Nicht nur, weil ich in meiner Flüchtlings-Klasse irakische Kurden habe, deren Eltern unter der feudalistischen Grenzziehung von 1920 und den sich daraus ergebenden Diskriminierungen inm Irak litten … Sondern auch und vielmehr, weil hier Deutsches Recht missbraucht wird!
Mit dem §129b sollen auch im EU-Ausland gegründete Vereinigungen strafrechtlich verfolgt werden, „deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen (…).“ Zu diesem Zweck wird laut §129 (1) derjenige, „wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Wenn deutsche Gerichte also behaupten, dass der Befreiungskampf einer etnischen Minderheit – der Kurden – um staatliche Selbstbestimmung und gegen die Unterdrückung Seitens eines offen nationalistischen Staates (der Türkei) eine Straftat im Sinne des § 129a ist [(Zitat:) „1. Mord (§ 211) oder Totschlag (§ 212) oder Völkermord (§ 6 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 des Völkerstrafgesetzbuches) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 des Völkerstrafgesetzbuches) oder 2. Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b“], dann fehlt es den Richtern an grundlegenden Rechtsbegriffen! Mehr noch: Sie müssen sich den Vorwurf der Unterstützung des Staatsterrorismus und des nationalistischen Faschismus‘ in der Türkei gegen Kurden und andere Volksgruppen gefallen lassen. Die Richter sind vor dem Europäischen Strafgerichtshof für Menschenrechte zu verklagen und zu verurteilen.
Bert Wiśniewski, Annaberg-Buchholz und Poznań, 03.02.2017