Volkskorrespondentin KikiRebell – Netzfund – 18. Januar 2022
Hartz IV: Garagenkosten sind Kosten der Unterkunft!
Aufwendungen für einen Stellplatz oder eine Garage sind als Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen, wenn Wohnung und Stellplatz Bestandteile eines einheitlichen Mietverhältnisses sind, eine Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz nicht möglich und die Gesamtmiete angemessen ist.
Die Kläger bewohnten eine Mietwohnung mit Tiefgaragenstellplatz, für den monatlich 25,56 Euro als sog. „Garagenzuschlag“ zu zahlen war. Der Mietvertrag über den Stellplatz wurde nicht separat geschlossen und er sah keine Möglichkeit der Teilkündigung bezogen auf den Stellplatz vor. Das beklagte Jobcenter bewilligte ungekürzte Leistungen für Unterkunft und Heizung. Eine Übernahme der Stellplatzkosten lehnte das Jobcenter indessen ab, weil es der Auffassung war, dass die Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II verpflichtet gewesen seien, ihre Unterkunftskosten im Wege der Untervermietung des Stellplatzes zu senken.
In letzter Instanz bestätigte das Bundessozialgericht (BSG), dass den Klägern höhere Leistungen für ihre Unterkunft unter Berücksichtigung des sog. „Garagenzuschlags“ zustehen. Es bestehe insbesondere auch keine Obliegenheit zur Kostensenkung durch Untervermietung des Stellplatzes, denn weder auf § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, der die Überschreitung der Angemessenheitsgrenze voraussetzt, noch auf den allgemeinen Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II, bei dem es sich nicht um einen eigenständigen Ausschlusstatbestand handele, könne eine solche Obliegenheit gestützt werden.
Rechtsanwalt Helge Hildebrandt, Kiel
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BSG, Urteil vom 19.05.2021, B 14 AS 39/20 R
Erstveröffentlichung in »HEMPELS 08/2021«, danach in »Hartz-IV-Nachrichten.de«
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Lest: »Hartz-IV-Nachrichten.de«
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